Satzung

§ 1 Name, Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen concept4sport, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig, Walter-Köhn-Str. 1c, 04356 Leipzig

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist Förderung von Sportlern in Vereinen und Verbänden, insbesondere durch

  • Ausbildungs- und Karrieremanagement
  • Konzeptberatung Gesundheit, Finanzen und Recht, ggf. durch Einschaltung entsprechender Berufsträger
  • Strategieberatung
  • Eventmanagement

§ 3 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann auf Beschluss des Vorstandes ein hauptamtlicher Geschäftsführer und können weitere Mitarbeiter angestellt werden, die für ihre Tätigkeiten keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten dürfen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschriften des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen, ohne Mitglied zu werden, können zu Fördermitgliedern ohne Stimmrecht benannt werden.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen seiner Betätigung im Verein die Vereinssatzung und etwaige weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.
  2. Die Mitglieder sind grundsätzlich zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge festsetzt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Darüber hinaus kann der Vorstand in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei
    1. Austritt;
    2. Ausschluss; oder
    3. Tod oder Auflösung einer juristischen Person.
  2. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wegen
    1. grober Verstöße gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins;
    2. groben unsportlichen und/oder unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereins;
    3. Zahlungsverzuges und zweimaliger erfolgloser Mahnung.
  4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteil an dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand,
    2. die ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 8 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Gewählte Mitglieder können in dem Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitere Mitglieder kooperieren und ihnen Aufgabengebiete zuweisen.
  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder vertretungsberechtigte Vertreter einer juristischen Person. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
    5. Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
  6. Der Vorstand kann im schriftlichen, telefonischen oder sonstigen technischen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der entsprechenden Art der Beschlussfassung zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    2. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers;
    3. Feststellung des Jahresabschlusses
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers;
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Rundschreiben an alle Vereinsmitglieder, die auch durch E-Mail erfolgen kann, jeweils an die zuletzt bekanntgegebene Adresse.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung des Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben und eine Beschlussfassung herbeizuführen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, ist ein Beschluss mit ¾ Mehrheit erforderlich.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen Protokollführer.
  6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (§ 4 Abs. 1 und 3) eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann der Vorstand oder ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Geschäftsjahr, Kassenprüfer

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Seine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die AWD Stiftung Kinderhilfe.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wird von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Leipzig am 4. Oktober 2010 in Kraft getreten.



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